5KONZERNLAGEBERICHT Die Mannheimer AG Holding als Mutterunternehmen des Mannheimer Konzerns nimmt einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) durch die von ihr ausgegebenen stimmberechtigten Aktien in Anspruch und berichtet daher gemäß § 315 Abs. 4 HGB. Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich per 31. Dezember 2009 auf 63.080.000 €. Es ist eingeteilt in 63.080.000 auf den Namen lautende, vinkulierte Stückaktien. Alle Aktien gewähren die gleichen Rechte. Jede Aktie hat eine Stimme. Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist gemäß § 5 Nr. 5 Satz 1 der Satzung ausgeschlossen. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen Nach deutschem Aktienrecht gilt bei Namensaktien im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 AktG). Dies ist unter anderem für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wichtig. Die Aktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Die Gesellschaft wird die Zustimmung nur verweigern, wenn sie es aus außerordentlichen Gründen im Interesse der Gesellschaft für erforderlich hält oder im Falle einer Teileinzahlung der Erwerber keine hinreichende Sicherheit für die Volleinzahlung bietet. Sie wird dem Antragsteller die Gründe bekannt geben (§ 5 Nr. 3 der Satzung). Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlich- keit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll (§ 136 Abs.1 S.1 AktG). Der Gesellschaft stehen aus den von ihr gehal- tenen eigenen Anteilen keine Rechte zu (§ 71 b AktG). Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der Stimmrechte überschreiten Die UNIQA International Beteiligungs-Verwaltungs GmbH ist mit rund 91 Prozent am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Die Mehrheitsbeteiligung von UNIQA beruht auf dem Kapitalerhöhungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27. Februar 2004. Sonstige Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der Stimmrechte überschreiten, bestehen nicht. Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen Es bestehen keine Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen. Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben Stimmrechtskontrollen durch Arbeitnehmer bestehen nicht. Angaben gemäß § 315 Abs. 4 HGB und erläuternder Bericht
