Geschäftsbericht 2009

ANGABEN GEMÄSS § 315 ABS. 4 HGB UND ERLÄUTERNDER BERICHT KONZERNLAGEBERICHT 7 Befugnisse des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen Eine Ermächtigung seitens der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien liegt der Gesellschaft nicht vor. Es befinden sich insgesamt 2.436 Stück- aktien im Besitz der Gesellschaft, die zur Ausgabe als Belegschaftsaktien bestimmt sind; hiervon wurde jedoch bisher kein Gebrauch gemacht. Wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen Nach den Bestimmungen der Rückversicherungs- verträge der Versicherungsgesellschaften sind die Ver- tragsparteien berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein solcher Grund liegt unter anderem vor, wenn eine der Gesellschaften ihren Versicherungsbestand auf eine andere Gesellschaft überträgt, mit einer anderen Gesellschaft fusioniert oder sich ihre Eigentums- und Beherrschungsverhält- nisse wesentlich ändern. Diese Regelung, die in Rückversicherungsverträgen üblich ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass sich bei einem Kontroll- wechsel die der Vertragsbeziehung zugrunde liegen- den Bedingungen wesentlich ändern können. Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit Vorstandsmitgliedern oder Arbeitnehmern getroffen sind Sollten Vorstandsverträge durch einen Fall von so- genannter change of control vorzeitig enden, erhalten die betroffenen Vorstandsmitglieder eine Abfindung, die die feste Vergütung für die restliche Laufzeit des Vorstandsvertrags sowie eine zeitanteilige Tantieme, eingeschränkt auf das Geschäftsjahr, in dem die Beendigung des Vertrags wirksam wird, umfasst. Ein Fall von change of control im Sinne der Vorstands- dienstverträge liegt vor, wenn die Gesellschaft durch einen neuen Anteilseigner übernommen wird.

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