Geschäftsbericht 2009

52 Die Deckungsrückstellung für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft wurde gemäß der Aufgabe der Vorversicherer eingestellt. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle In der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts sind für jeden bis zum Abschlussstichtag eingetretenen und der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Bestands- feststellung gemeldeten Versicherungsfall die voraus- sichtlich noch entstehenden Aufwendungen enthalten. In der Transportversicherung sind die Reserven, der Eigenart des Geschäfts entsprechend, teilweise pau- schal gestellt. Für bis zum Abschlussstichtag eingetre- tene, der Gesellschaft aber erst nach dem Zeitpunkt der Bestandsfeststellung gemeldete Versicherungsfälle (Spätschäden), wurden angemessene Reserven nach Erfahrungswerten gebildet. Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen werden, soweit sie aktivierungsfähig sind, entweder bei der Bewer- tung der einzelreservierten Schäden mindernd berücksichtigt oder, soweit sie bereits abgewickelte Versicherungsfälle betreffen, von der Gesamtrückstel- lung des Versicherungszweiges abgesetzt. Die Schadenrückstellung in der Sachversicherung enthält die durch realistische Schätzung mit anerkann- ten statistischen Verfahren und Berücksichtigung aktueller bzw. erwarteter Rechnungsgrößen ermittel- ten zukünftigen Zahlungsverpflichtungen einschließ- lich des dazugehörenden Schadenregulierungsauf- wandes. Dies gilt sowohl für bereits gemeldete als auch für eingetretene, aber noch nicht gemeldete Schäden. In Bereichen, wo die Vergangenheitswerte keine Anwendung statistischer Verfahren zulassen, werden Einzelschadenreservierungen vorgenommen. Für die Ermittlung der Schadendreiecke nach Anfalljahren nutzen wir ausschließlich unsere eigenen Datenquellen. Die Berechnung erfolgt nach dem Chain Ladder Verfahren. Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung Die Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitrags- rückerstattung (RfB) enthält die an die Versicherungs- nehmer zuzuteilenden sowie bereits zugeteilten Bei- tragsrückerstattungen. Die Zuführung zur RfB erfolgt unter Beachtung aufsichtsrechtlicher Vorschriften auf der Basis der handelsrechtlichen Rohüberschüsse der Einzelgesellschaften. Die RfB wird in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr nach dem Geschäftsplan gebildet. Der Schlussüberschussanteilfonds wird einzelvertrag- lich und prospektiv berechnet. Im Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft wird ein Diskontsatz für den Alt- und Neubestand von 4,5 Prozent verwendet. In der Lebensversicherung wird die RfB nach der Höhe des festzulegenden Schlussüberschussanteilfonds dotiert. Für Verträge im Lebensversicherungsgeschäft mit Anwartschaften auf Schlussüberschussanteile wird ein mit 4,5 Prozent diskontierter Schlussüberschuss- anteilfonds berechnet. In der Krankenversicherung wird die RfB in Anlehnung an die lokale Rechnungslegung mit einen Prozentsatz von 90,2 Prozent des Bewertungsunter- schiedes vor Steuern berechnet. Vorzeitig fällige Schlussüberschussanteile werden durch entsprechende Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Die Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitrags- rückerstattung wird in Abhängigkeit vom Verlauf der einzelnen Policen ermittelt. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen Die unter den Sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen ausgewiesene Stornorückstellung wird nach Erfahrungswerten angesetzt. Im übernom- menen Geschäft wird die Stornorückstellung nach den Aufgaben der Vorversicherer gebildet. KONZERNANHANG MASSGEBENDE RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN

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