54 Latente Steuern basieren auf den aktuellen Steuer- sätzen. Falls sich die der Berechnung zugrunde liegenden Steuersätze ändern, wird dies in dem Jahr berücksichtigt, in dem die Steuersatzänderung verab- schiedet wird. Bilanzielle Aufrechnungen aktivischer und passivischer Beträge der Steuerabgrenzung werden grundsätzlich vorgenommen, wenn es sich um Ertrag- steuern handelt, die innerhalb desselben Organkreises anfallen. Erfassung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts Das konzernfremde übernommene Versicherungs- geschäft ist grundsätzlich ein Jahr zeitversetzt erfasst. Ertragsteuern Der ausgewiesene Ertragsteueraufwand ist für das Geschäftsjahr 2009 um 2,6 (i.V. 0,7) Mio € höher als der erwartete Ertragsteueraufwand. Der in der Über- leitungsrechnung angewendete erwartete Steuersatz umfasst die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und den Solidaritätszuschlag und beträgt im Konzern 30,5 (i.V. 30,5) Prozent. Schätzungen bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die Aufstellung des Konzernabschlusses nach IFRS/ IAS erfordert bei einigen Positionen Ermessensent- scheidungen bzw. Schätzungen, die sich auf Ausweis, Ansatz und Bewertung in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung am Bilanzstichtag auswirken. Die Schätzungen beruhen auf Annahmen und Prognosen und sind Risiken und Ungewiss- heiten unterworfen. Die tatsächlich realisierten Beträge können von diesen Schätzungen abweichen. Schätzungen werden insbesondere erforderlich bei: ■ Ansatz und Bewertung von Geschäfts- und Firmenwerten ■ Beurteilung der Notwendigkeit sowie Bemessung einer Wertminderung ■ Beurteilung der Realisierbarkeit von aktiven latenten Steuern ■ Ansatz und Bewertung der versicherungs- technischen Rückstellungen ■ Bewertung der Pensionsverpflichtungen Anzeige gemäß § 264 Abs. 3 HGB Die Mannheimer Versicherung AG, die mamax Lebensversicherung AG, die verscon GmbH Versicherungs- und Finanzmakler, die IMD Gesell- schaft für Informatik und Datenverarbeitung mbH, die Mannheimer Service und Vermögensverwaltungs GmbH und die Mannheimer ALLFINANZ Versiche- rungsvermittlung GmbH nehmen für das Geschäfts- jahr 2009 die Erleichterung des § 264 Abs. 3 HGB in Anspruch und wenden die Vorschriften betreffend Offenlegung und Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (§§ 325–329 HGB) nicht an. KONZERNANHANG MASSGEBENDE RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN
