(3) Anpassung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen mit folgenden Ausnahmen den im Vorjahr angewandten Methoden.
Im zweiten Quartal 2007 wurde die MLP Finanzdienstleistungen Aktiengesellschaft auf die MLP Bank AG verschmolzen. Anschließend wurde die MLP Bank AG in „MLP Finanzdienstleistungen AG“ umbenannt. Die Verschmelzung der MLP Finanzdienstleistungen Aktiengesellschaft auf die MLP Bank AG hat zu einer Anpassung des internen Berichtswesens geführt. Die folgenden Ausweisänderungen tragen dem Rechnung. Ab dem Jahr 2008 fasst MLP die Erträge/Aufwendungen Maklergeschäft, die Erträge/Aufwendungen Bankgeschäft und die Erträge/Aufwendungen Vermögensmanagement sowie Teile der sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträge in den Posten „Umsatzerlöse“ und „Aufwendungen für bezogene Leistungen aus dem Provisions- bzw. Zinsgeschäft“ zusammen. Die Aufwendungen aus der Risikovorsorge im Bankgeschäft sind fortan in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen enthalten. Die Zahlungsmittel der MLP Finanzdienstleistungen AG wurden aus dem Bilanzposten „Zahlungsmittel“ in den Posten „Forderungen gegen Kreditinstitute aus dem Bankgeschäft“ umgegliedert. Die Posten „Forderungen/Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft“ sind in die Posten „Forderungen gegen/Verbindlichkeiten gegenüber Kunden aus dem Bankgeschäft“ und „Forderungen gegen/Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus dem Bankgeschäft“ aufgegliedert worden. Der Vorjahresausweis wurde in allen Fällen angepasst. Auf das Konzernergebnis sowie das Ergebnis je Aktie haben die Ausweisänderungen keine Auswirkungen.
MLP hat die Werthaltigkeit von Forderungen gegen Geschäftsstellenleiter bis zum Jahr 2007 mit Hilfe eines Ertragswertverfahrens auf Basis der Planung der jeweiligen Geschäftsstelle beurteilt. Aufgrund nur schwer prognostizierbarer Ergebnisse einzelner Geschäftsstellen ermittelt MLP von Beginn des Geschäftsjahres 2008 einen etwaigen Wertberichtigungsbedarf dieser Forderungen auf der Grundlage eines erfahrungsbasierten Referenzsaldos.
Ab dem Geschäftsjahr 2008 ändert MLP die Klassifikation der rückgedeckten Versorgungszusagen an die selbständigen Handelsvertreter und behandelt die Zusage als beitragsorientierten Plan. MLP folgt damit der geänderten herrschenden Meinung und legt den Begriff der Beitragszusage wirtschaftlich aus. Die finale Haftung von MLP ist als Eventualverbindlichkeit anzusehen. Auf das Konzernergebnis sowie das Ergebnis je Aktie haben die Bilanzierungsänderungen keine Auswirkungen.
Die nachfolgenden Tabellen erläutern die Auswirkungen der Ausweisänderungen auf die Vorjahreswerte:
Konzernbilanz
| Alle Angaben in T€ | 2007 angepasst |
2007 wie berichtet |
+/– | davon IFRS 5 |
davon sonstige Ausweis- änderung |
|---|---|---|---|---|---|
| Umsatzerlöse | 588.217 | – | 588.217 | –8.791 | 597.007 |
| Erträge Maklergeschäft | – | 476.254 | –476.254 | – | –476.254 |
| Erträge Bankgeschäft | – | 79.902 | –79.902 | – | –79.902 |
| Erträge Vermögensmanagement | – | 39.154 | –39.154 | – | –39.154 |
| Sonstige Erlöse (Vorjahr: Sonstige Erträge) | 41.584 | 41.815 | –231 | –231 | – |
| Gesamterlöse | 629.801 | 637.126 | –7.325 | –9.022 | 1.696 |
| Aufwendungen für bezogene Leistungen aus dem Provisionsgeschäft | –216.011 | – | –216.011 | 4.581 | –220.592 |
| Aufwendungen für bezogene Leistungen aus dem Zinsgeschäft | –17.335 | – | –17.335 | – | –17.335 |
| Aufwendungen Maklergeschäft | – | –217.047 | 217.047 | – | 217.047 |
| Aufwendungen Bankgeschäft | – | –21.356 | 21.356 | – | 21.356 |
| Aufwendungen Vermögensmanagement | – | –2.190 | 2.190 | – | 2.190 |
| Personalaufwand | –104.936 | –107.425 | 2.488 | 2.488 | – |
| Planmäßige Abschreibungen und Wertminderungen | –19.318 | –19.450 | 132 | 132 | – |
| Sonstige betriebliche Aufwendungen | –158.200 | –159.256 | 1.056 | 3.752 | –2.696 |
| Ergebnis aus nach der Equity-Methode bewerteten Anteilen | –65 | –65 | – | – | – |
| Ergebnis der betrieblichen Geschäftstätigkeit (EBIT) | 113.935 | 110.337 | 3.598 | 1.932 | 1.666 |
| Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 4.965 | 6.696 | –1.731 | –35 | –1.696 |
| Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen | –8.823 | –8.859 | 37 | 6 | 31 |
| Finanzergebnis | –3.858 | –2.163 | –1.695 | –29 | –1.666 |
| Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EBT) | 110.078 | 108.174 | 1.903 | 1.903 | 0 |
| Ertragsteuern | –32.609 | –32.135 | –474 | –474 | – |
| Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen | 77.469 | 76.039 | 1.430 | 1.430 | 0 |
| Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen | –15.322 | –13.893 | –1.430 | –1.430 | – |
| Konzernergebnis (gesamt) | 62.146 | 62.146 | 0 | 0 | 0 |
Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung
| Alle Angaben in T€ | 31.12.2007 angepasst |
31.12.2007 wie berichtet |
Ausweis- änderung |
|---|---|---|---|
| Forderungen gegen Kunden aus dem Bankgeschäft | 260.297 | – | 260.297 |
| Forderungen gegen Kreditinstitute aus dem Bankgeschäft | 603.951 | – | 603.951 |
| Forderungen aus dem Bankgeschäft | – | 771.751 | –771.751 |
| Sonstige Forderungen und andere Vermögenswerte | 162.075 | 157.263 | 4.812 |
| Zahlungsmittel | 37.251 | 134.559 | –97.309 |
| Verbindlichkeiten gegenüber Kunden aus dem Bankgeschäft | 724.816 | – | 724.816 |
| Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus dem Bankgeschäft | 27.465 | – | 27.465 |
| Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft | – | 752.281 | –752.281 |
MLP wendet ab dem 1. Januar 2008 vorzeitig den neuen Standard zur Segmentberichterstattung IFRS 8 „Geschäftssegmente“ an. Bis zum 31. Dezember 2007 erfolgte die Segmentberichterstattung nach IAS 14 „Segmentberichterstattung“ (siehe Anhangangabe 35 „Erläuterungen zur Konzernsegmentberichterstattung“). Die Vorjahresangaben wurden angepasst. Durch die erstmalige Anwendung des IFRS 8 und die damit einhergehende Folgeänderung des IAS 36 sind die Geschäfts- oder Firmenwerte auf geänderten Zahlungsmittel generierenden Einheiten auf Werthaltigkeit zu testen. Nähere Erläuterungen zum Werthaltigkeitstest finden sich in Anhangangabe 9. Das Konzernergebnis sowie das Ergebnis je Aktie haben sich durch den Übergang auf IFRS 8 nicht verändert.
Die folgenden neuen bzw. geänderten Rechnungslegungsvorschriften des IFRS-Regelwerks waren erstmals im Geschäftsjahr 2008 anzuwenden:
- Änderung von IAS 39 und IFRS 7 - „Umwidmung von finanziellen Vermögenswerten“ (anzuwenden auf die von diesen Standardänderungen erfassten Umwidmungen, die am oder nach dem 1. Juli 2008 erfolgt sind). Der geänderte IAS 39 lässt nunmehr in Ausnahmefällen auch Umwidmungen bestimmter finanzieller Vermögenswerte der Kategorie „held for trading“ und erweiterte Umwidmungsmöglichkeiten für finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „Available for Sale“ zu. Der geänderte IFRS 7 definiert zusätzliche Anhangangaben, soweit solche Umwidmungen erfolgt sind.
- IFRIC 11 „IFRS 2 Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen“. Die Interpretation regelt Einzelfragen der Anwendung von IFRS 2 „Aktienbasierte Vergütung“ auf Vereinbarungen, die unternehmenseigene Eigenkapitalinstrumente oder Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens innerhalb desselben Konzerns (wie etwa Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens) als Vergütung gewähren.
- IFRIC 14 „IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer: Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswerts, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihr Zusammenwirken“ gibt Leitlinien zur Bestimmung der Obergrenze des Überschussbetrags eines Pensionsfonds, der nach IAS 19 als Vermögenswert anzusetzen ist. IFRIC 14 klärt ferner, wie sich gesetzliche oder vertragliche Mindestfinanzierungsvorschriften auf die Bilanzierung von Vermögenswerten und Schulden aus einem leistungsorientierten Plan auswirken können. IFRIC 14 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen.
Die vorstehend genannten neuen bzw. geänderten IFRS haben mangels Relevanz für MLP keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
Die folgenden neuen oder geänderten Standards sowie neuen Interpretationen waren für das am 1. Januar 2008 beginnende Geschäftsjahr noch nicht verpflichtend anzuwenden und wurden nicht vorzeitig angewandt:
- Überarbeitung von IAS 23 „Fremdkapitalkosten“. Die bedeutendste Änderung gegenüber dem bisherigen Standard besteht in der Abschaffung des Wahlrechts, Fremdkapitalkosten, die einem qualifizierten Vermögenswert zuzuordnen sind, sofort als Aufwand zu erfassen. Der neue Standard sieht eine Aktivierungspflicht für diese Fremdkapitalkosten als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes vor. Die Neufassung von IAS 23 ist auf Fremdkapitalkosten für qualifizierte Vermögenswerte anzuwenden mit Aktivierung am oder nach dem 1. Januar 2009. Der überarbeitete Standard ist auf Geschäftsjahre anzuwenden die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.
- Überarbeitung von IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“. Neu gegenüber der gültigen Fassung von IAS 1 ist unter anderem: (a) gesonderter Ausweis aller Eigenkapitalveränderungen, die nicht anteilseignerbezogen sind, entweder in einer „umfassenden Einkommensrechnung“ oder in zwei getrennten Darstellungen (einer traditionellen Gewinn- und Verlustrechnung und einer umfassenden Einkommensrechnung); (b) bei rückwirkender Anwendung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode im Fall einer Fehlerkorrektur oder einer Ausweisänderung, die sich auf die Eröffnungsbilanz der ersten dargestellten Vergleichsperiode auswirkt, ist eine zusätzliche Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode in den Abschluss aufzunehmen. Der überarbeitete Standard ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.
- Änderung von IFRS 2 „Ausübungsbedingungen und Annullierungen“. (a) Ausübungsbedingungen umfassen nur Dienstzeitbedingungen und (nicht marktorientierte) Leistungsbedingungen. Andere Aspekte einer anteilsbasierten Vergütung stellen keine Ausübungsbedingung dar. Nach IFRS 2 sind Vereinbarungen einer anteilsbasierten Vergütung, die keine Ausübungsbedingung darstellen, in die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der anteilsbasierten Vergütung einzubeziehen. (b) Annullierungen sind unabhängig davon, ob sie durch das Unternehmen oder andere Parteien erfolgen, nach den Vorschriften des IFRS 2 darzustellen. Eine Annullierung von Eigenkapitalinstrumenten wird als beschleunigte Ausübung bilanziert, das heißt noch nicht erfasste Beträge, die ansonsten während des verbleibenden Erdienungszeitraums als Aufwand erfasst worden wären, sind sofort erfolgswirksam zu erfassen. Zahlungen im Zusammenhang mit der Annullierung sind bis zur Höhe des beizulegenden Zeitwerts der Eigenkapitalinstrumente als Rückkauf eigener Anteile zu bilanzieren. Zahlungen über den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente hinaus sind als Aufwand zu erfassen. Der überarbeitete Standard ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.
- Überarbeitung von IFRS 3 und IAS 27 „Unternehmenszusammenschlüsse, Phase II“. Die Änderungen der Standards beziehen sich im Wesentlichen auf die Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen, die Bilanzierung von Geschäfts- und Firmenwerten und Transaktionen mit Minderheiten. Abweichend von der bisherigen Rechtslage sehen IFRS 3 und IAS 27 unter anderem folgende Regelungen vor: (a) Anschaffungsnebenkosten, die beim Unternehmenszusammenschluss anfallen, sind als Aufwand zu erfassen. (b) In Höhe des beizulegenden Zeitwerts bedingter Gegenleistungen, deren Höhe von Ereignissen nach dem Erwerb abhängt (z.B. Zahlungen aufgrund von Earn-out-Klauseln), ist im Erwerbszeitpunkt ein Vermögenswert, eine Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument einzubuchen. (c) Es besteht ein Wahlrecht zur Aktivierung des auf die Minderheiten entfallenden Goodwills nach der full goodwill method. (d) Veräußerungen von Anteilen ohne Verlust der Kontrolle werden als reine Transaktionen unter den Anteilseignern, das heißt erfolgsneutral erfasst. Gleiches gilt für Erwerbe weiterer Anteile an Tochterunternehmen nach Erlangung der Beherrschung. Die überarbeiteten Standards sind bei unveränderter Übernahme durch die EU auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen.
- Änderung von IAS 32 und IAS 1 „Kündbare Instrumente“. Nach der bestehenden Fassung von IAS 32 sind Instrumente als finanzielle Verbindlichkeiten zu klassifizieren, wenn der Emittent verpflichtet werden kann, Bargeld oder andere finanzielle Vermögenswerte für die Rücknahme oder den Rückkauf eines Finanzinstruments abzugeben. Infolge der Änderungen werden kündbare Finanzinstrumente sowie Verbindlichkeiten, die nur im Fall der Liquidation des Emittenten zurückzuzahlen sind, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Eigenkapital klassifiziert. Die Einstufung dieser Instrumente als Eigenkapital löst zusätzliche Angabepflichten im Anhang aus. Die überarbeiteten Standards sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.
- Änderung von IFRS 1 und IAS 27 „Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens“. Die Neuregelung bringt eine Erleichterung bei der Ermittlung der Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen im separaten Einzelabschluss bei erstmaliger Anwendung der IFRS. Zudem wird die Ermittlung der Anschaffungskosten von Anteilen im separaten Einzelabschluss eines neuen Mutterunternehmens geregelt, das aus einer Reorganisationsmaßnahme hervorgegangen ist. Die überarbeiteten Standards sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.
- Änderung von IAS 39 „Risikopositionen, die für das Hedge-Accounting qualifizieren“. Die geänderte Fassung des Standards spezifiziert zum einen die Risiken, die sich für ein Hedge-Accounting qualifizieren, zum anderen stellt sie klar, in welchen Fällen ein Unternehmen einen Teil (portion) der Cash Flows eines Finanzinstruments als zu sicherndes Grundgeschäft designieren kann. Der geänderte Standard ist bei unveränderter Übernahme durch die EU anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen.
- Überarbeitung von IAS 39 „Umwidmung von finanziellen Vermögenswerten“. Am 27. Oktober 2008 hat das IASB eine aktualisierte Fassung der „reclass“ Änderungen von IAS 39 vom 13. Oktober 2008 veröffentlicht. Diese stellt klar, dass jede Umklassifizierung, die am oder nach dem 1. November 2008 vorgenommen wird, mit dem Zeitpunkt der Umklassifizierung wirksam wird. Vor dem 1. November 2008 erfolgte Umklassifizierungen können mit Wirkung zum 1. Juli 2008 oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Rückwirkende Umklassifizierungen zu einem Datum vor dem 1. Juli 2008 sind unzulässig. Die Übernahme der Klarstellung durch die EU steht noch aus.
- Überarbeitung von IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“. IFRS 1 ist zur Verbesserung der Lesbarkeit neu strukturiert worden. Die neue Struktur soll es zudem erlauben, künftige Änderungen einfacher zu berücksichtigen. Die überarbeitete Fassung von IFRS 1 tritt bei unveränderter Übernahme durch die EU für Unternehmen, die erstmalig die IFRS anwenden, für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
- Im Mai 2008 veröffentlichte das Board erstmals einen Sammelstandard zur Änderung verschiedener IFRS mit dem primären Ziel, Inkonsistenzen zu beseitigen und Formulierungen klarzustellen. Für jeden Standard gibt es eigene Übergangsregelungen. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.
- IFRIC 12 „Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen“ bezieht sich auf Vereinbarungen, in denen der öffentliche Sektor Aufträge an private Betreiber vergibt, um öffentliche Dienstleistungen (z.B. Straßen) bereitzustellen, und adressiert die Anwendung der IFRS durch den privaten Betreiber. IFRIC 12 ist bei unveränderter Übernahme durch die EU auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen.
- IFRIC 13 „Kundenbindungsprogramme“ bezieht sich auf die Rechnungslegung von Unternehmen, die Prämiengutschriften an Kunden beim Kauf anderer Güter oder Dienstleistungen ausgeben. Insbesondere wird geklärt, wie diese Unternehmen ihre Verpflichtungen, unentgeltliche oder preislich reduzierte Güter oder Dienstleistungen („Prämien“) für Kunden, die ihre Gutschriften einlösen, zur Verfügung zu stellen, zu bilanzieren haben. IFRIC 13 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnen.
- IFRIC 15 „Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien“. IFRIC 15 stellt Leitlinien zur Verfügung, wie bestimmt werden kann, ob eine Vereinbarung über die Errichtung von Immobilien in den Anwendungsbereich von IAS 11 „Fertigungsaufträge“ oder in den Anwendungsbereich von IAS 18 „Erträge“ fällt. Daraus ergibt sich, wann die Erträge aus der Errichtung von Immobilien im Jahresabschluss erfasst werden sollen. IFRIC 15 ist bei unveränderter Übernahme durch die EU auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.
- IFRIC 16 „Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb“. IFRIC 16 bringt im Wesentlichen die folgenden Klarstellungen bei der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb: (a) Absicherungsfähig sind Fremdwährungsdifferenzen aus Nettoinvestitionen, die sich aus abweichenden funktionalen Währungen innerhalb eines Konzerns ergeben. (b) Sicherungsinstrumente können von jedem Unternehmen innerhalb des Konzerns gehalten werden mit Ausnahme des Unternehmens, bei dem das Währungsrisiko aus der Nettoinvestition abgesichert wird. (c) IAS 39 ist bei der Bestimmung der Beträge, die im Hinblick auf das Sicherungsinstrument aus der Fremdwährungsumrechnungsrücklage in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern sind, anzuwenden, wenn die Nettoinvestition veräußert wird. IAS 21 ist anzuwenden im Hinblick auf das Grundgeschäft. IFRIC 16 ist bei unveränderter Übernahme durch die EU anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen.
- IFRIC 17 „Sachausschüttungen an Eigentümer“. Gemäß IFRIC 17 sind die Dividenden dann zu passivieren, wenn die Dividende genehmigt wurde und nicht mehr im Ermessen des ausschüttenden Unternehmens steht. Die Bewertung von Sachdividenden hat mit dem beizulegenden Zeitwert der auskehrenden Vermögenswerte zu erfolgen. Wenn ein etwaiger Unterschied zwischen beizulegendem Zeitwert und Buchwert der Vermögenswerte besteht, ist dieser erfolgswirksam zu berücksichtigen. IFRIC 17 ist bei unveränderter Übernahme durch die EU prospektiv anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen.
Die von den neuen IFRIC angesprochenen Sachverhalte lagen bei MLP bislang nicht vor. IAS 1 (überarbeitet) wird sich auf die formale Darstellung des Konzernabschlusses auswirken, jedoch keine materiellen Änderungen bei der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von MLP zur Folge haben. Die überarbeitete Version des IFRS 3 ist im Wesentlichen prospektiv anzuwenden. Abhängig von Art und Umfang künftiger Transaktionen werden sich aus den Änderungen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ergeben. In den übrigen Fällen erwartet MLP keine Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. Soweit eine retrospektive Anwendung der neuen Bestimmungen angeordnet wird, erwartet MLP keine Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. MLP wird die neuen bzw. geänderten IFRS spätestens dann anwenden, wenn diese nach Übernahme durch die EU verpflichtend anzuwenden sind.
