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2. Aufstellungsgrundsätze

Für die Hannover Rück AG und ihre Tochtergesellschaften ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlussesund -lageberichts aus § 290 HGB.

Der vorliegende Konzernabschluss und -lagebericht der Hannover Rück wurde gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellt. Wir haben ferner die nach § 315a Absatz 1 HGB ebenfalls anzuwendenden Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Satzung der Hannover Rück AG in der Fassung vom 3. Mai 2011 berücksichtigt.

Alle zum 31. Dezember 2012 geltenden IFRS-Vorschriften sowie alle vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) verabschiedeten Interpretationen, deren Anwendung für das Geschäftsjahr 2012 bindend war, haben wir bei der Erstellung des Konzernabschlusses berücksichtigt. Nach IFRS 4 „Insurance Contracts“ sind Angaben zu Art und Ausmaß von Risiken aus Rückversicherungsverträgen und nach IFRS 7 „Financial Instruments: Disclosures“ analoge Ausführungen zu Risiken aus Finanzinstrumenten erforderlich. Zusätzlich fordert § 315 Absatz 2 Nummer 2 HGB bei Versicherungsunternehmen für den Lagebericht ebenfalls Angaben zum Management versicherungstechnischer und finanzieller Risiken. Die aus diesen Vorschriften resultierenden Angaben sind im Risikobericht enthalten. Auf eine zusätzliche inhaltsgleiche Darstellung im Anhang haben wir verzichtet. Um einen Gesamtüberblick über die Risiken zu erhalten, denen die Hannover Rück ausgesetzt ist, sind daher sowohl der Risikobericht als auch die entsprechenden Angaben im Anhang zu berücksichtigen. Wir verweisen entsprechend im Risikobericht bzw. im Anhang auf die jeweils korrespondierenden Erläuterungen.

Seit dem Jahr 2002 werden die vom International Accounting Standards Board (IASB) erlassenen Standards als „International Financial Reporting Standards (IFRS)“ bezeichnet; die Vorschriften aus früheren Jahren tragen weiterhin den Namen „International Accounting Standards (IAS)“. In unseren Erläuterungen zitieren wir entsprechend; soweit sich die Erläuterungen nicht explizit auf einen bestimmten Standard beziehen, wird der Begriff IFRS gebraucht.

Darüber hinaus wurden die vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) verabschiedeten deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) beachtet, soweit sie den derzeit geltenden IFRS nicht entgegenstehen.

Die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ist abgegeben und den Aktionären, wie in der Erklärung des Vorstands zur Unternehmensführung beschrieben, dauerhaft auf der Internetseite der Hannover Rück zugänglich gemacht worden.

Die in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlüsse wurden überwiegend auf den Stichtag 31. Dezember aufgestellt. Eine Erstellung von Zwischenabschlüssen für die Konzerngesellschaften mit abweichenden Stichtagen war gemäß IAS 27 „Consolidated and Separate Financial Statements“ nicht zwingend erforderlich, da deren Abschlussstichtage nicht mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegen. Sofern keine Zwischenabschlüsse erstellt worden sind, wurden die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle zwischen den abweichenden Abschlussstichtagen und dem Konzernabschlussstichtag berücksichtigt.

Die Abschlüsse aller Gesellschaften wurden nach konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsregeln gemäß IFRS erstellt.

Der Konzernabschluss wurde in Euro (EUR) aufgestellt, die Darstellung der Betragsangaben erfolgt gerundet auf TEUR und, soweit die Transparenz dadurch nicht beeinträchtigt wird, gerundet auf Mio. EUR. Betragsangaben in Klammern beziehen sich auf das Vorjahr.

Der vorliegende Konzernjahresabschluss wurde mit Beschluss des Vorstands vom 18. Februar 2013 zur Veröffentlichung freigegeben.

Neue bzw. erstmalig angewandte Rechnungslegungsstandards

Im Oktober 2010 hat das IASB die Änderungen an „Disclosures – Transfers of Financial Assets (Amendments to IFRS 7)“ zur Verbesserung der Angaben bei Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten veröffentlicht. Die Änderungen sehen erweiterte Offenlegungsvorschriften vor, um bei übertragenen, aber nicht oder nicht vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten die Beziehung zwischen diesen Vermögenswerten und den zugehörigen Verbindlichkeiten, z. B. die Art der verbleibenden Chancen und Risiken, zu zeigen.

Darüber hinaus sind bei bereits ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten Art und Risiko aus einem gegebenenfalls fortbestehenden Engagement offenzulegen. Das betrifft u. a. die Angabe des maximalen Verlustpotenzials aus dem anhaltenden Engagement sowie eine Restlaufzeitenanalyse zukünftiger Zahlungsabflüsse. Die Änderungen, die im Geschäftsjahr 2012 erstmalig anzuwenden sind, hatten für die Hannover Rück in der Berichtsperiode keine Auswirkungen.

Die im Dezember 2010 veröffentlichten Änderungen „Deferred Tax: Recovery of Underlying Assets (Amendment to IAS 12)“ führen die widerlegbare Vermutung ein, dass die Realisierung des Buchwerts im Normalfall durch Veräußerung erfolgt. Damit soll die Abgrenzung erleichtert werden, ob der Buchwert eines Vermögenswertes durch Nutzung oder Veräußerung realisiert wird. Nach den Übergangsbestimmungen des Standards sind die Änderungen des IAS 12 ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. Die neuen Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns.

Noch nicht in Kraft getretene oder angewandte Standards und Änderungen von Standards

Das IASB hat die folgenden Standards, Interpretationen und Änderungen zu bestehenden Standards mit möglichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Hannover Rück herausgegeben, deren Anwendung für das Berichtsjahr noch nicht verpflichtend ist und die von der Hannover Rück auch nicht vorzeitig angewandt werden:

Im Mai 2011 hat das IASB fünf neue bzw. überarbeitete Standards herausgegeben, die die Konsolidierung, die Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen sowie damit in Beziehung stehende Anhangangaben neu regeln.

In diesem Zusammenhang ersetzen IFRS 10 „Consolidated Financial Statements“ und IFRS 11 „Joint Arrangements“ die bisherigen Regelungen zu Konzernabschlüssen und Zweckgesellschaften (IAS 27 „Consolidated and Separate Financial Statements“ und SIC-12 „Consolidation – Special Purpose Entities“) sowie die Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen (IAS 31 „Interests in Joint Ventures“ und SIC-13 „Jointly Controlled Entities – Non-monetary Contributions by Venturers“).

Die wesentliche Neuerung des IFRS 10 besteht darin, dass nunmehr der Beherrschungsansatz als einheitliches Prinzip zur Prüfung der Konsolidierungspflicht definiert wird, unabhängig davon, ob die Beherrschung gesellschaftsrechtlich, vertraglich oder wirtschaftlich begründet wird.

Gemäß IFRS 11 wird eine quotale Einbeziehung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen zukünftig nicht mehr zulässig sein. Vielmehr sind Anteile an Gemeinschaftsunternehmen zwingend nach der At-Equity-Methode einzubeziehen.

Darüber hinaus wurden die bisher in den Standards IAS 27 und IAS 31 enthaltenen Anhangerfordernisse im IFRS 12 „Disclosure of Interests in Other Entities“ zusammengefasst und neu gestaltet. Mit dem Ziel, dem Abschlussadressaten das Wesen der Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verdeutlichen, sind im Vergleich zu den bisherigen Regelungen zum Teil deutlich erweiterte Angabepflichten vorgesehen.

Die überarbeitete Fassung des IAS 27 beinhaltet zukünftig ausschließlich Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an Tochter-, assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen im separaten Abschluss des Mutterunternehmens. Dabei wurden im Vergleich zum bisherigen Wortlaut des Standards nur geringfügige Änderungen vorgenommen.

In der Neufassung des IAS 28 „Investments in Associates and Joint Ventures“ wird der Inhalt der Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen um Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen erweitert. In beiden Fällen wird die Anwendung der At-Equity-Methode einheitlich vorgeschrieben.

Im Juni 2012 hat das IASB ergänzend die Änderungen „Consolidated Financial Statements, Joint Arrangements and Disclosure of Interests in Other Entities: Transition Guidance - Amendments to IFRS 10, IFRS 11 and IFRS 12” veröffentlicht. Dadurch wird klargestellt, dass IFRS 10 ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden ist, falls das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt. Die Angabe angepasster Vergleichszahlen wird auf die bei Erstanwendung unmittelbar vorangegangene Vergleichsperiode beschränkt und rückwirkende Anpassungen für Tochterunternehmen, die im Vergleichszeitraum veräußert wurden, sind nicht vorzunehmen. Zudem sind bei der Erstanwendung des IFRS 12 keine vergleichenden Informationen zu unkonsolidierten Zweckgesellschaften darzustellen.

Im Oktober 2012 hat das IASB die Ergänzung „Investment Entities – Changes to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 27“ herausgegeben. Sofern das Mutterunternehmen die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, wird eine Ausnahme in Bezug auf die Konsolidierung von Tochterunternehmen unter IFRS 10 gewährt. Solche Mutterunternehmen bewerten ihre Investitionen in bestimmte Tochtergesellschaften erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 „Financial Instruments“ oder IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement“.

Die Vorschriften der IFRS 10, 11 und 12 sowie die geänderten IAS 27 und 28 sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, anzuwenden. Der Regelungsausschuss für Rechnungslegung (RAR; bzw. Accounting Regulatory Committee, ARC) hat im Juni 2012 entschieden, dass innerhalb der EU die genannten Standards erst ein Jahr später, zum 1. Januar 2014, verpflichtend anzuwenden sein sollen. Während die neuen Standards IFRS 10, 11, 12 sowie die geänderten IAS 27 und 28 im Dezember 2012 von der EU ratifiziert wurden, steht eine Ratifizierung der im abgelaufenen Jahr veröffentlichten Ergänzungen noch aus.

Der im Mai 2011 neu veröffentlichte IFRS 13 „Fair Value Measurement“ soll einheitliche und konsistente Vorschriften zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value) schaffen, die bislang in unterschiedlichen Standards enthalten waren. Dabei wird der beizulegende Zeitwert durchgehend als Veräußerungspreis (Exit Price) definiert, dessen Ermittlung soweit wie möglich auf beobachtbaren Marktparametern basieren soll. Zusätzlich werden umfangreiche erläuternde und quantitative Angabepflichten aufgenommen, die insbesondere die Qualität der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts beschreiben sollen. IFRS 13 ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, anzuwenden.

Im Juni 2011 wurden Änderungen an IAS 1 „Presentation of Financial Statements“ sowie IAS 19 „Employee Benefits“ veröffentlicht. Gemäß IAS 1 sind Positionen des sonstigen Gesamtergebnisses zukünftig danach zu gruppieren, ob sie erfolgswirksam durch die Gewinn- und Verlustrechnung aufgelöst werden können oder dauerhaft im sonstigen Gesamtergebnis verbleiben. Für beide Gruppen sind entsprechende Zwischensummen zu bilden. Sofern Posten des sonstigen Gesamtergebnisses vor Steuern dargestellt werden, sind entsprechende Steuerposten für jede Gruppe des sonstigen Gesamtergebnisses getrennt auszuweisen. Gemäß den Neuregelungen des IAS 19 ist die Abgrenzung von Bewertungsergebnissen von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen mittels der sogenannten Korridor-Methode zukünftig nicht mehr zulässig. Anfallende versicherungsmathematische Verluste und Gewinne sind demnach vollständig im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen und werden nicht durch die Gewinn- und Verlustrechnung aufgelöst. Neben erweiterten Angabepflichten werden die Bilanzierungsregelungen zu Abfindungsleistungen geändert.

Die Änderungen des IAS 1 sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnen, anzuwenden. Die Erstanwendung des geänderten IAS 19 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, vorgesehen. Die Änderungen an IAS 1 und IAS 19 sind in der Berichtsperiode durch die EU ratifiziert worden.

Im November 2009 hat das IASB den IFRS 9 „Financial Instruments“ zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten herausgegeben. IFRS 9 ist der erste Teil eines dreiphasigen Projekts, welches den IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement“ durch einen neuen Standard ersetzen wird. Mit IFRS 9 werden neue Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten eingeführt. Die Vorschriften des IFRS 9 wurden im Oktober 2010 im Hinblick auf finanzielle Verbindlichkeiten, für die die Fair-Value-Option gewählt wird, ergänzt. Der Standard ist bisher nicht durch die EU ratifiziert worden.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick zu allen weiteren noch nicht in Kraft getretenen bzw. noch nicht anzuwendenden Standards und Interpretationen. Die Hannover Rück prüft derzeit die möglichen Auswirkungen aus der Anwendung in zukünftigen Berichtsperioden.

Standards
  Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend ab Übernahme durch EU-Kommission
Amendments to IFRS 7 Financial Instruments:
Disclosures – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities
1. Januar 2013 13. Dezember 2012
Amendments to IAS 32 – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities 1. Januar 2014 13. Dezember 2012

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