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4.1 Konsolidierungsgrundsätze

4. Konsolidierung
4.1 Konsolidierungsgrundsätze

Kapitalkonsolidierung

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach den Vorschriften des IAS 27 „Consolidated and Separate Financial Statements“. Tochtergesellschaften werden konsolidiert, sobald die Hannover Rück über eine Stimmrechtsmehrheit oder eine faktische Kontrollmöglichkeit verfügt. Das gilt analog ebenfalls für Zweckgesellschaften, über deren Konsolidierung wir im Folgenden separat berichten.

Der Kapitalkonsolidierung liegt die Neubewertungsmethode zugrunde. Im Rahmen des Purchase Accounting werden die Anschaffungskosten der Muttergesellschaft mit dem anteiligen Eigenkapital der Tochtergesellschaft verrechnet, das sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss nach der Neubewertung sämtlicher Vermögenswerte und Schulden ergibt. Nach Aktivierung aller erworbenen immateriellen Vermögenswerte, die gemäß IFRS 3 „Business Combinations“ getrennt von einem Geschäfts- oder Firmenwert zu bilanzieren sind, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem neu bewerteten Eigenkapital der Tochtergesellschaft und dem Kaufpreis als Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert. Gemäß IFRS 3 werden Geschäfts- oder Firmenwerte nicht planmäßig, sondern im Rahmen jährlicher Werthaltigkeitsprüfungen (Impairment Tests) gegebenenfalls außerplanmäßig abgeschrieben. Negative sowie geringfügige Geschäfts- oder Firmenwerte werden im Jahr der Entstehung erfolgswirksam berücksichtigt.

Gesellschaften, auf die die Hannover Rück einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, werden als assoziierte Unternehmen im Allgemeinen nach der At-Equity-Methode mit dem auf den Konzern entfallenden Eigenkapitalanteil einbezogen. Ein maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn eine Gesellschaft des Hannover Rück-Konzerns direkt oder indirekt mindestens 20 %, aber nicht mehr als 50 % der Stimmrechte hält. Erträge aus Anteilen an assoziierten Unternehmen werden gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.

Von der Konsolidierung ausgenommen sind lediglich Tochtergesellschaften, die sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Hannover Rück-Konzerns sind. Ob eine Tochtergesellschaft von untergeordneter Bedeutung ist, beurteilt die Hannover Rück anhand der Bilanzsumme und des Jahresergebnisses der Gesellschaft im Verhältnis zu den entsprechenden Werten des Gesamtkonzerns im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Im Berichtsjahr wurden aus diesem Grund 15 (16) Gesellschaften im In- und Ausland nicht voll konsolidiert. Weitere 13 (16) Gesellschaften wurden aus demselben Grund nicht nach der At-Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen. Der Geschäftszweck dieser insgesamt 28 (32) Gesellschaften ist überwiegend die Erbringung von Dienstleistungen für die Rückversicherungsgesellschaften der Gruppe.

Anteile am Eigenkapital, die nicht beherrschenden Gesellschaftern zustehen, werden nach IAS 1 „Presentation of Financial Statements“ gesondert innerhalb des Konzern-Eigenkapitals ausgewiesen. Das nicht beherrschenden Gesellschaftern zustehende Ergebnis ist Bestandteil des Jahresergebnisses, im Anschluss an dieses gesondert als „davon“-Vermerk auszuweisen und beträgt im Berichtsjahr 43,8 Mio. EUR (75,4 Mio. EUR).

Anteile nicht beherrschender Gesellschafter an Personengesellschaften werden nach IAS 32 „Financial Instruments: Presentation“ unter den langfristigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Konsolidierung konzerninterner Geschäftsvorfälle

Die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen werden gegeneinander aufgerechnet. Erträge und Aufwendungen aus konzerninternen Geschäftsvorfällen werden ebenfalls eliminiert.

Transaktionen zwischen einer Veräußerungsgruppe und den fortgeführten Geschäftsbereichen des Konzerns werden in Übereinstimmung mit IAS 27 „Consolidated and Separate Financial Statements“ gleichfalls eliminiert.

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