Unternehmensführung
Erklärung zur Unternehmensführung
Erklärung des Vorstands zur Unternehmensführung der Gesellschaft im Sinne des § 289a Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB):
Deutscher Corporate Governance Kodex
Nachdem die Hannover Rück im Vorjahr einer Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nicht entsprochen hatte, wird die Gesellschaft in diesem Jahr bei der Umsetzung des Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012 in drei Punkten von den Empfehlungen abweichen. Hierbei handelt es sich um die Empfehlungen, bei Neuabschluss oder Verlängerung von Vorstandsverträgen ein Abfindungs-Cap zu berücksichtigen (Kodex Ziffer 4.2.3 Absatz 4), dass der Aufsichtsratsvorsitzende nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben soll (Kodex Ziffer 5.2 Absatz 2) und dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unabhängig sein soll (Kodex Ziffer 5.3.2). Die Begründung für diese Abweichungen entnehmen Sie bitte der nachfolgend dargestellten Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz (AktG). Auf der Website der Gesellschaft finden Sie neben dieser aktuellen auch alle bisherigen Entsprechenserklärungen der Gesellschaft (www. hannover-rueck.de/about/corporate/declaration/index.html).