8.6 Rechtsstreitigkeiten
Konzerngesellschaften der Hannover Rück-Gruppe sind im Rahmen des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäftsbetriebs in gerichtliche und aufsichtsrechtliche Verfahren sowie in Schiedsverfahren involviert. Abhängig vom Verfahrensgegenstand bildet der Hannover Rück-Konzern überwiegend in der versicherungstechnischen Rechnung und in Ausnahmefällen zulasten des übrigen Ergebnisses Rückstellungen für den Streitwert dieser Verfahren, wenn und soweit die daraus resultierenden Verpflichtungen wahrscheinlich und in ihrer Höhe hinreichend genau schätzbar sind. Die jeweils gebildete Rückstellung deckt nach unserer Einschätzung zum Bilanzstichtag den zu erwartenden Aufwand ab.
Weder der Ausgang noch die Dauer schwebender Verfahren kann zum Zeitpunkt der Rückstellungsbildung abschließend vorhergesagt werden. Die endgültigen Verbindlichkeiten der Hannover Rück können erheblich von den gebildeten Rückstellungen abweichen, da die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung und die Bezifferung dieser ungewissen Verbindlichkeiten in großem Umfang Einschätzungen erfordert, die sich im Fortgang des jeweiligen Verfahrens als nicht zutreffend erweisen können. Das trifft auch auf solche Verfahren zu, für die keine Rückstellungen zu bilden waren. Sofern bei diesen Verfahren zum Bilanzstichtag eine Verpflichtung besteht, die möglicherweise, aber nicht wahrscheinlich zu einem Verlust führt, schätzt der Hannover Rück-Konzern, sofern durchführbar, diesen möglichen Verlust ab und gibt eine Eventualverbindlichkeit an. Zur Einschätzung berücksichtigt die Hannover Rück mehrere Faktoren. Diese beinhalten unter anderem die Art des Anspruchs, den Stand des jeweiligen Verfahrens, Entscheidungen von Gerichten und Schiedsstellen, vorausgehende Vergleichsgespräche, Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen sowie Gutachten und Einschätzungen von Rechtsberatern und anderen Fachleuten. Sofern für ein bestimmtes Verfahren eine Rückstellung gebildet wurde, ist keine Eventualverbindlichkeit erfasst worden.
Die im Berichtsjahr und am Bilanzstichtag anhängigen Rechtsstreitigkeiten waren für den Hannover Rück-Konzern weder einzeln noch in der Summe wesentlich. Darüber hinaus waren zum Bilanzstichtag keine Eventualverbindlichkeiten aus Rechtsstreitigkeiten anzugeben.