5 Erläuterungen zum Jahresabschluss A. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Anlagevermögen Die immateriellenVermögensgegenstände und die Gegenstände des Sachanlagevermögens sind zuAnschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Abzug erhaltener Preisnachlässe und planmäßiger Abschreibungen bewertet. Die Abschreibungen wurden linear bzw. degressiv entsprechend der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ermittelten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorgenommen. Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 a EStG werden über 5 Jahre linear abgeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG werden im Wirtschaftsjahr voll abgeschrieben. Die Finanzanlagen sind zu ihren Anschaffungskosten oder ihren niedrigeren beizulegenden Werten am Abschluss- stichtag bewertet. Vorräte Die Waren werden zu Anschaffungskosten bzw. den niedrigeren Wiederbeschaffungskosten zum Bilanzstichtag bewertet. Die Bewertung der Wertpapiere erfolgt zu Anschaffungskosten oder den niedrigeren Marktwerten. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind zu Nennbeträgen angesetzt.Auf die nicht einzelwertberich- tigten Kundenforderungen wird zurAbdeckung des allgemeinenAusfallrisikos und der durch verspätete Zahlungs- eingänge von Kunden entstehenden Zinsverluste eine Pauschalwertberichtigung gebildet. Die Bewertung der übrigen Vermögensgegenstände erfolgte zum Nominalwert. Rückstellungen Die Pensionsrückstellungen berücksichtigen die Verpflichtungen der Gesellschaft aus den bis zum Bilanzstichtag erteilten Versorgungszusagen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfül- lungsbetrages. Die Steuerrückstellungen berücksichtigen die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand voraussichtlich zu leistenden Zahlungen. Die sonstigen Rückstellungen sind mit ihrem Erfüllungsbetrag so bemessen, dass sie nach vernünftiger kaufmän- nischer Beurteilung allen erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen angemessen Rechnung tragen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden grundsätzlich mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten 7 Jahre abgezinst. EineAbzinsung beiArchivierungs- kosten ist aus Geringfügigkeitsgründen unterblieben. Verbindlichkeiten Der Ansatz erfolgt jeweils mit dem Erfüllungsbetrag. Die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten ergeben sich aus dem Verbindlichkeitenspiegel. Latente Steuern Latente Steuern werden nicht ausgewiesen, da der bestehende Aktivüberhang unter Ausnutzung des Wahlrechts des § 274 HGB bilanziell nicht angesetzt wird. Die aktiven latenten Steuern resultieren im Wesentlichen auf tem- porären Differenzen im Bereich der Pensionsrückstellungen bzw. im Rahmen der Bewertung vonWertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens.