Für die Hannover Rück SE und ihre Tochtergesellschaften ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts aus § 290 HGB.

Der vorliegende Konzernabschluss und -lagebericht der Hannover Rück wurde gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 1606 / 2002 nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellt. Wir haben ferner die nach § 315a Absatz 1 HGB ebenfalls anzuwendenden Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Satzung der Hannover Rück SE in der Fassung vom 18. Juli 2013 berücksichtigt.

Alle zum 31. Dezember 2014 geltenden IFRS-Vorschriften sowie alle vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) verabschiedeten Interpretationen, deren Anwendung für das Geschäftsjahr 2014 bindend war, haben wir bei der Erstellung des Konzernabschlusses berücksichtigt. Nach IFRS 4 „Insurance Contracts“ sind Angaben zu Art und Ausmaß von Risiken aus Rückversicherungsverträgen und nach IFRS 7 „Financial Instruments: Disclosures“ analoge Ausführungen zu Risiken aus Finanzinstrumenten erforderlich. Zusätzlich fordert § 315 Absatz 2 Nummer 2 HGB bei Versicherungsunternehmen für den Lagebericht ebenfalls Angaben zum Management versicherungstechnischer und finanzieller Risiken. Die aus diesen Vorschriften resultierenden Angaben sind im Risikobericht enthalten. Auf eine zusätzliche inhaltsgleiche Darstellung im Anhang haben wir verzichtet. Um einen Gesamtüberblick über die Risiken zu erhalten, denen die Hannover Rück ausgesetzt ist, sind daher sowohl der Risikobericht als auch die entsprechenden Angaben im Anhang zu berücksichtigen. Wir verweisen entsprechend im Risikobericht bzw. im Anhang auf die jeweils korrespondierenden Erläuterungen.

Seit dem Jahr 2002 werden die vom International Accounting Standards Board (IASB) erlassenen Standards als „International Financial Reporting Standards (IFRS)“ bezeichnet; die Vorschriften aus früheren Jahren tragen weiterhin den Namen „International Accounting Standards (IAS)“. In unseren Erläuterungen zitieren wir entsprechend; soweit sich die Erläuterungen nicht explizit auf einen bestimmten Standard beziehen, wird der Begriff IFRS gebraucht. Da Rückversicherungsverträge im Einklang mit IFRS 4 „Insurance Contracts“ nach den einschlägigen Bestimmungen der „United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)“ bilanziert werden, wie sie zum Zeitpunkt der Erstanwendung des IFRS 4 am 1. Januar 2005 anzuwenden waren, zitieren wir einzelne versicherungsspezifische Regelungen der US GAAP unter Verwendung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Bezeichnung „Statement of Financial Accounting Standard (SFAS)“.

Die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ist abgegeben und den Aktionären, wie in der Erklärung des Vorstands zur Unternehmensführung beschrieben, dauerhaft auf der Internetseite der Hannover Rück zugänglich gemacht worden.

Die in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlüsse wurden überwiegend auf den Stichtag 31. Dezember aufgestellt. Eine Erstellung von Zwischenabschlüssen für die Konzerngesellschaften mit abweichenden Stichtagen war gemäß IFRS 10 „Consolidated Financial Statements“ nicht zwingend erforderlich, da deren Abschlussstichtage nicht mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag lagen. Sofern keine Zwischenabschlüsse erstellt worden sind, wurden die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle zwischen den abweichenden Abschlussstichtagen und dem Konzernabschlussstichtag berücksichtigt.

Die Abschlüsse aller Gesellschaften wurden nach konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsregeln gemäß IFRS erstellt.

Der Konzernabschluss wurde in Euro (EUR) aufgestellt, die Darstellung der Betragsangaben erfolgt gerundet auf TEUR und, soweit die Transparenz dadurch nicht beeinträchtigt wird, gerundet auf Mio. EUR. Betragsangaben in Klammern beziehen sich auf das Vorjahr.

Der vorliegende Konzernjahresabschluss wurde mit Beschluss des Vorstands vom 26. Februar 2015 zur Veröffentlichung freigegeben.

Neue bzw. erstmalig angewandte Rechnungslegungsstandards

Im Juni 2013 hat das IASB „Novation of Derivatives and Continuation of Hedge Accounting“ (Amendments to IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement“) verabschiedet. Nach dieser Änderung bleiben Derivate trotz einer Novation weiterhin als Sicherungsinstrumente in fortbestehenden Sicherungsbeziehungen designiert. Die Änderungen, die im Dezember 2013 durch die EU übernommen wurden, sind erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Durch die Änderungen ergaben sich weder Auswirkungen auf die Wertansätze im Konzernabschluss noch auf das Konzernergebnis.

Im Mai 2013 hat das IASB die IFRIC 21 „Levies“ herausgegeben. Die Interpretation beinhaltet Regelungen zur Bilanzierung von Zahlungsverpflichtungen an die öffentliche Hand, die keine Abgaben gemäß IAS 12 „Income Taxes“ darstellen. IFRIC 21 ist für Berichtsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen, anzuwenden und wurde im Juni 2014 von der EU übernommen. Aus der Vorschrift ergaben sich weder Auswirkungen auf die Wertansätze im Konzernabschluss noch auf das Konzernergebnis.

Im Dezember 2011 hat das IASB „Amendments to IAS 32 – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities“ herausgegeben. Während die Vorschriften zur Aufrechnung von Finanzinstrumenten unverändert bleiben, werden in den Anwendungsleitlinien des Standards Klarstellungen hinsichtlich der Kriterien „gegenwärtiger Zeitpunkt“ und „Gleichzeitigkeit“ aufgenommen. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen, verpflichtend anzuwenden und wurden im Dezember 2012 von der EU übernommen. Durch die Änderungen ergaben sich weder Auswirkungen auf die Wertansätze im Konzernabschluss noch auf das Konzernergebnis.

Im Mai 2011 hat das IASB fünf neue bzw. überarbeitete Standards herausgegeben, die die Konsolidierung, die Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen sowie damit in Beziehung stehende Anhangangaben neu regeln.

In diesem Zusammenhang ersetzen IFRS 10 „Consolidated Financial Statements“ und IFRS 11 „Joint Arrangements“ die bisherigen Regelungen zu Konzernabschlüssen und Zweckgesellschaften (IAS 27 „Consolidated and Separate Financial Statements“ und SIC-12 „Consolidation – Special Purpose Entities“) sowie die Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen (IAS 31 „Interests in Joint Ventures“ und SIC-13 „Jointly Controlled Entities – Non-monetary Contributions by Venturers“). Die wesentliche Neuerung des IFRS 10 besteht darin, dass nunmehr der Beherrschungsansatz als einheitliches Prinzip zur Prüfung der Konsolidierungspflicht definiert wird, unabhängig davon, ob die Beherrschung gesellschaftsrechtlich, vertraglich oder wirtschaftlich begründet wird. Gemäß IFRS 11 ist die von der Hannover Rück nicht angewandte quotale Einbeziehung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen nicht mehr zulässig. Vielmehr sind Anteile an Gemeinschaftsunternehmen zwingend nach der At-Equity-Methode einzubeziehen. Der Standard IFRS 12 „Disclosure of Interests in Other Entities“ umfasst die Offenlegungspflichten für IFRS 10 und 11 sowie IAS 27 und 28. Mit dem Ziel, dem Abschlussadressaten das Wesen der Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verdeutlichen, führte dies im Vergleich zu den bisherigen Regelungen zu erweiterten jährlichen Angabepflichten. Die neuen Vorschriften, insbesondere zu den Angabepflichten, sind mit Ausnahme der Regelungen zu Investmentgesellschaften nicht in IAS 34 „Interim Financial Reporting“ ergänzt worden. Die entsprechenden Angaben sind im Wesentlichen den Kapiteln 4.1, 4.2, 6.1 und 6.14 zu entnehmen.

Im Jahr 2012 wurden weitere Ergänzungen der Standards vorgenommen. Im Juni 2012 hat das IASB die Änderungen „Consolidated Financial Statements, Joint Arrangements and Disclosure of Interests in Other Entities: Transition Guidance – Amendments to IFRS 10, IFRS 11 and IFRS 12“ veröffentlicht. Dadurch wird die Angabe angepasster Vergleichszahlen auf die bei Erstanwendung unmittelbar vorangegangene Vergleichsperiode beschränkt. Ferner sind rückwirkende Anpassungen für Tochterunternehmen, die im Vergleichszeitraum veräußert wurden, nicht vorzunehmen. Zudem sind bei der Erstanwendung des IFRS 12 keine vergleichenden Informationen zu nicht konsolidierten Zweckgesellschaften darzustellen. Diese Änderungen sind im April 2013 durch die EU übernommen worden. Im Oktober 2012 hat das IASB die Ergänzung „Investment Entities – Changes to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 27“ herausgegeben. Da das Mutterunternehmen der Hannover Rück-Gruppe die Definition einer Investmentgesellschaft nicht erfüllt, sind diese Änderungen, die im November 2013 durch die EU übernommen worden sind, für die Hannover Rück nicht relevant.

Die überarbeitete Fassung des IAS 27 beinhaltet ausschließlich Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an Tochter-, assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen im separaten Abschluss des Mutterunternehmens. Dabei wurden im Vergleich zum bisherigen Wortlaut des Standards nur geringfügige Änderungen vorgenommen.

In der Neufassung des IAS 28 „Investments in Associates and Joint Ventures“ wird der Inhalt der Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen um Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen erweitert. In beiden Fällen ist die Anwendung der At-Equity-Methode einheitlich vorgeschrieben.

Die Vorschriften der IFRS 10, 11 und 12 sowie die geänderten IAS 27 und 28 waren für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, anzuwenden. Der Regelungsausschuss für Rechnungslegung (RAR; bzw. Accounting Regulatory Committee, ARC) hat jedoch im Juni 2012 entschieden, dass innerhalb der EU die genannten Standards erst ein Jahr später, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen, verpflichtend anzuwenden sind. Die Standards IFRS 10, 11, 12 und die geänderten IAS 27 und 28 sowie die im Jahr 2012 veröffentlichten Ergänzungen sind insgesamt durch die EU übernommen worden. Aus der Erstanwendung der neuen bzw. überarbeiteten Standards zur Konsolidierung ergaben sich für die Hannover Rück keine Änderungen ihres Konzernkonsolidierungskreis.

Noch nicht in Kraft getretene oder angewandte Standards und Änderungen von Standards

Das IASB hat die folgenden Standards, Interpretationen und Änderungen zu bestehenden Standards mit möglichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Hannover Rück herausgegeben, deren Anwendung für das Berichtsjahr noch nicht verpflichtend ist und die von der Hannover Rück auch nicht vorzeitig angewandt werden:

Im Dezember 2014 hat das IASB die „Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 28: Investment Entities: Applying the Consolidation Exception“ veröffentlicht. Die Änderungen klären Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der Konsolidierungsausnahme für Investmentgesellschaften ergeben haben. Sie treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen und wurden bisher nicht von der EU übernommen.

Ebenfalls im Dezember 2014 hat das IASB die „Amendments to IAS 1: Disclosure Initiative“ herausgegeben, Die Änderungen betreffen Wesentlichkeitserwägungen, Ausweisaufgliederungen und Regelungen zur Verständlichkeit und Vergleichbarkeit der Darstellung des IFRS Abschlusses. Sie sind für Berichtsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen und wurden bisher nicht von der EU übernommen. Im September 2014 hat das IASB die „Annual Improvements to IFRSs 2012 – 2014 Cycle“ herausgegeben. Diese jährlichen Verbesserungen betreffen Änderungen und Klarstellungen an den folgenden Standards: IFRS 5 „Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations“, IFRS 7 „Financial Instruments: Disclosures“, IAS 19 „Employee Benefits“ und IAS 34 „Interim Financial Reporting“. Die Änderungen sind für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, anzuwenden und wurden bisher nicht von der EU übernommen.

Im September 2014 hat das IASB die „Annual Improvements to IFRSs 2012 – 2014 Cycle“ herausgegeben. Diese jährlichen Verbesserungen betreffen Änderungen und Klarstellungen an den folgenden Standards: IFRS 5 „Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations“, IFRS 7 „Financial Instruments: Disclosures“, IAS 19 „Employee Benefits“ und IAS 34 „Interim Financial Reporting“. Die Änderungen sind für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, anzuwenden und wurden bisher nicht von der EU übernommen.

Ebenfalls im September 2014 hat das IASB die „Amendments to IFRS 10 and IAS 28: Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture“ veröffentlicht, in denen klargestellt wird, dass bei Transaktionen mit einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture das Ausmaß der Erfolgserfassung davon abhängt, ob die veräußerten oder eingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen. Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen und wurden bisher nicht von der EU übernommen.

Im Juli 2014 hat das IASB die endgültige Fassung von IFRS 9 „Financial Instruments“ herausgegeben, die alle früheren Fassungen dieses Standards ersetzt. Der Standard enthält nunmehr die Regelungen zu Klassifizierung und Bewertung, Wertminderung anhand des neuen Modells der erwarteten Verluste sowie zur Bilanzierung allgemeiner Sicherungsbeziehungen. Das ursprünglich enthaltene Modell zum Macro Hedge Accounting, bei dem ein Risikomanagement berücksichtigt wird, das Risikopositionen fortwährend und auf Portefeuilleebene beurteilt, wurde aus der allgemeinen Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ausgenommen und wird vom IASB außerhalb von IFRS 9 weitergeführt. Die erstmalige verpflichtende Anwendung des Standards, der bisher nicht von der EU übernommen wurde, ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die Hannover Rück prüft derzeit die Auswirkungen dieses Standards und rechnet mit wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

Im Mai 2014 hat das IASB den IFRS 15 „Revenue from Contracts with Customers“ veröffentlicht. Der Standard regelt, wann und in welcher Höhe Erlöse zu erfassen sind und welche Angaben dazu erforderlich werden. IFRS 15 bietet dafür ein fünfstufiges Gesamtmodell, das auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden ist. Finanzinstrumente und andere vertragliche Rechte oder Pflichten, die nach separaten Standards zu bilanzieren sind sowie (Rück-)Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 sind ausdrücklich vom Geltungsbereich des Standards ausgenommen. Der Standard ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, wurde aber bisher nicht von der EU übernommen.

Ebenfalls im Mai 2014 hat das IASB eine Reihe bestehender Standards geändert.

Mit den „Amendments to IAS 16 and IAS 38: Clarification of Acceptable Methods of Depreciation and Amortisation“ wird klargestellt, welche Methoden für die Abschreibung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten verwendet werden können. Die neuen Leitlinien treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, wurden aber bisher nicht von der EU übernommen.

Die „Amendments to IFRS 11: Accounting for Acquisitions of Interests in Joint Operations“ verdeutlichen die Bilanzierung des Erwerbs von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit, sofern diese einen Geschäftsbetrieb im Sinn von IFRS 11 darstellt. Diese Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, wurden aber bisher nicht von der EU übernommen.

Im Januar 2014 hat das IASB den IFRS 14 „Regulatory Deferral Accounts“ herausgegeben. Mit dem Standard wird erstmalig IFRS anwendenden Unternehmen mit Einschränkungen gestattet, regulatorische Abgrenzungsposten, die nach den vorher angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen erfasst worden sind, sowohl im ersten IFRS-Abschluss als auch in den Folgeabschlüssen weiterhin zu bilanzieren. Regulatorische Abgrenzungsposten und deren Veränderungen sind in der Bilanz, in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Gesamterfolgsrechnung separat auszuweisen und durch bestimmte Anhangangaben zu erläutern. IFRS 14 ist in Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, wurde aber bisher nicht von der EU übernommen.

Im Dezember 2013 hat das IASB die „Annual Improvements to IFRSs 2010 – 2012 Cycle“ und die „Annual Improvements to IFRSs 2011 – 2013 Cycle“ herausgegeben. Die jährlichen Verbesserungen betreffen kleinere Änderungen und Klarstellungen an den folgenden Standards: IFRS 2 „Share-based Payment“, IFRS 3 „Business Combinations“, IFRS 8 „Operating Segments“, IFRS 13 „Fair Value Measurement“, IAS 16 „Property, Plant and Equipment“, IAS 24 „Related Party Disclosures“, IAS 38 „Intangible Assets“, sowie IFRS 1 „Firsttime Adoption of International Financial Reporting Standards“ und IAS 40 „Investment Property“. Beide Verbesserungen sind für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen, anzuwenden und wurden im Dezember 2014 von der EU übernommen.

Im November 2013 hat das IASB „Defined Benefit Plans: Employee Contributions (Amendments to IAS 19)” veröffentlicht und damit die Vorschriften in Bezug auf Beiträge von Arbeitnehmern oder dritten Parteien, die mit der Dienstzeit verknüpft sind, geändert. Die Änderungen sollen eine Erleichterung in der Hinsicht bieten, dass es Unternehmen gestattet ist, Beiträge in der Periode abzuziehen, in der die Dienstzeit erbracht wird. Die Änderungen sind für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen, anzuwenden und wurden im Dezember 2014 von der EU übernommen.

 

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