Deutscher Corporate Governance Kodex

Deutscher Corporate Governance Kodex
Nachdem die Hannover Rück im Vorjahr drei Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nicht entsprochen hatte, wird die Gesellschaft in diesem Jahr bei der Umsetzung des Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 in vier Punkten von den Empfehlungen abweichen. Hierbei handelt es sich um die Empfehlungen, bei Neuabschluss oder Verlängerung von Vorstandsverträgen ein Abfindungs-Cap zu berücksichtigen (Kodex Ziffer 4.2.3 Absatz 4), dass der Aufsichtsratsvorsitzende nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben soll (Kodex Ziffer 5.2 Absatz 2) und dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unabhängig sein soll (Kodex Ziffer 5.3.2). Rein vorsorglich wurde eine Abweichung von der Empfehlung in Kodex Ziffer 4.2.3 Absatz 2 zu betragsmäßigen Höchstgrenzen der variablen Vergütungsteile in Vorstandsverträgen erklärt. Die Begründung für diese Abweichungen entnehmen Sie bitte der nachfolgend dargestellten Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz (AktG). Auf der Website der Gesellschaft finden Sie neben dieser aktuellen auch alle bisherigen Entsprechenserklärungen der Gesellschaft (www.hannover-rueck.de/about/corporate/declaration/index.html).