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2. Aufstellungsgrundsätze

2. Aufstellungsgrundsätze

Für die Hannover Rück SE und ihre Tochtergesellschaften ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlussesund -lageberichts aus § 290 HGB.

Der vorliegende Konzernabschluss und -lagebericht der Hannover Rück wurde gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellt. Wir haben ferner die nach § 315a Absatz 1 HGB ebenfalls anzuwendenden Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Satzung der Hannover Rück SE in der Fassung vom 18. Juli 2013 berücksichtigt.

Alle zum 31. Dezember 2013 geltenden IFRS-Vorschriften sowie alle vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) verabschiedeten Interpretationen, deren Anwendung für das Geschäftsjahr 2013 bindend war, haben wir bei der Erstellung des Konzernabschlusses berücksichtigt. Nach IFRS 4 „Insurance Contracts“ sind Angaben zu Art und Ausmaß von Risiken aus Rückversicherungsverträgen und nach IFRS 7 „Financial Instruments: Disclosures“ analoge Ausführungen zu Risiken aus Finanzinstrumenten erforderlich. Zusätzlich fordert § 315 Absatz 2 Nummer 2 HGB bei Versicherungsunternehmen für den Lagebericht ebenfalls Angaben zum Management versicherungstechnischer und finanzieller Risiken. Die aus diesen Vorschriften resultierenden Angaben sind im Risikobericht enthalten. Auf eine zusätzliche inhaltsgleiche Darstellung im Anhang haben wir verzichtet. Um einen Gesamtüberblick über die Risiken zu erhalten, denen die Hannover Rück ausgesetzt ist, sind daher sowohl der Risikobericht als auch die entsprechenden Angaben im Anhang zu berücksichtigen. Wir verweisen entsprechend im Risikobericht bzw. im Anhang auf die jeweils korrespondierenden Erläuterungen.

Seit dem Jahr 2002 werden die vom International Accounting Standards Board (IASB) erlassenen Standards als „International Financial Reporting Standards (IFRS)“ bezeichnet; die Vorschriften aus früheren Jahren tragen weiterhin den Namen „International Accounting Standards (IAS)“. In unseren Erläuterungen zitieren wir entsprechend; soweit sich die Erläuterungen nicht explizit auf einen bestimmten Standard beziehen, wird der Begriff IFRS gebraucht. Da Rückversicherungsverträge im Einklang mit IFRS 4 „Insurance Contracts“ nach den einschlägigen Bestimmungen der „United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)“ bilanziert werden, wie sie zum Zeitpunkt der Erstanwendung des IFRS 4 am 1. Januar 2005 anzuwenden waren, zitieren wir einzelne versicherungsspezifische Regelungen der US GAAP unter Verwendung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Bezeichnung „Statement of Financial Accounting Standard (SFAS)“.

Die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ist abgegeben und den Aktionären, wie in der Erklärung des Vorstands zur Unternehmensführung beschrieben, dauerhaft auf der Internetseite der Hannover Rück zugänglich gemacht worden.

Die in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlüsse wurden überwiegend auf den Stichtag 31. Dezember aufgestellt. Eine Erstellung von Zwischenabschlüssen für die Konzerngesellschaften mit abweichenden Stichtagen war gemäß IAS 27 „Consolidated and Separate Financial Statements“ nicht zwingend erforderlich, da deren Abschlussstichtage nicht mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag lagen. Sofern keine Zwischenabschlüsse erstellt worden sind, wurden die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle zwischen den abweichenden Abschlussstichtagen und dem Konzernabschlussstichtag berücksichtigt.

Die Abschlüsse aller Gesellschaften wurden nach konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsregeln gemäß IFRS erstellt.

Der Konzernabschluss wurde in Euro (EUR) aufgestellt, die Darstellung der Betragsangaben erfolgt gerundet auf TEUR und, soweit die Transparenz dadurch nicht beeinträchtigt wird, gerundet auf Mio. EUR. Betragsangaben in Klammern beziehen sich auf das Vorjahr.

Der vorliegende Konzernjahresabschluss wurde mit Beschluss des Vorstands vom 24. Februar 2014 zur Veröffentlichung freigegeben.

Neue bzw. erstmalig angewandte Rechnungslegungsstandards

Der im Mai 2011 veröffentlichte IFRS 13 „Fair Value Measurement“ ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, prospektiv anzuwenden. Der Standard schafft einheitliche und konsistente Vorschriften zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value), die bislang in unterschiedlichen Standards enthalten waren. Dabei wird der beizulegende Zeitwert durchgehend als Veräußerungspreis (Exit Price) definiert, dessen Ermittlung soweit wie möglich auf beobachtbaren Marktparametern basieren soll. Zusätzlich werden umfangreiche erläuternde und quantitative Angabepflichten aufgenommen, die insbesondere die Qualität der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts beschreiben sollen. Die Hannover Rück hat IFRS 13 beginnend mit dem 1. Januar 2013 erstmals angewendet. Die Erstanwendung führte zu keiner wesentlichen Änderung der Wertansätze im Konzernabschluss. Zu den neuen Angaben verweisen wir insgesamt auf unsere Erläuterungen im Abschnitt „Angaben zu Zeitwerten und Zeitwerthierarchie“ am Ende des Kapitels 6.1 „Selbstverwaltete Kapitalanlagen“.

Die im Dezember 2011 veröffentlichten Änderungen der Angabevorschriften in IFRS 7 „Amendments to IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities“ wurden im Dezember 2012 von der EU übernommen und sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Die Änderungen erfordern Angaben zu allen bilanzierten Finanzinstrumenten, die im Einklang mit IAS 32 saldiert werden. Mit den Änderungen wird auch die Vornahme von Angaben zu allen bilanzierten Finanzinstrumenten gefordert, die einer durchsetzbaren Globalverrechnungs- oder ähnlichen Vereinbarungen unterliegen, auch wenn sie nach IAS 32 nicht saldiert werden. Zum Bilanzstichtag lagen derartige Sachverhalte in Form von Derivategeschäften vor, die auf Basis standardisierter Rahmenverträge abgeschlossen werden und die globale Aufrechnungsvereinbarungen enthalten. Zu den entsprechenden Angaben verweisen wir auf unsere Erläuterungen in Kapitel 8.1 „Derivative Finanzinstrumente und finanzielle Garantien“.

Im Mai 2013 hat das IASB „Recoverable Amount Disclosures for Non-Financial Assets (Amendments to IAS 36 „Impairment of Assets”) herausgegeben und ursprünglich zu weit gefasste Folgeänderungen, die aus IFRS 13 „Fair Value Measurement“ resultierten, korrigiert. Damit wurde klargestellt, dass die Angabe des erzielbaren Betrags nur für wertgeminderte Vermögenswerte einschließlich der Geschäfts- und Firmenwerte zu erfolgen hat. Die Änderungen wurden im Dezember 2013 durch die EU übernommen und sind erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Die Hannover Rück wendet die Änderungen zum Bilanzstichtag freiwillig vorzeitig an. Die Erstanwendung führte weder zu Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden noch zu geänderten Wertansätzen im Konzernabschluss.

Noch nicht in Kraft getretene oder angewandte Standards und Änderungen von Standards

Das IASB hat die folgenden Standards, Interpretationen und Änderungen zu bestehenden Standards mit möglichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Hannover Rück herausgegeben, deren Anwendung für das Berichtsjahr noch nicht verpflichtend ist und die von der Hannover Rück auch nicht vorzeitig angewandt werden:

Im Dezember 2013 hat das IASB die „Annual Improvements to IFRSs 2010 – 2012 Cycle“ und die „Annual Improvements to IFRSs 2011 – 2013 Cycle“ herausgegeben. Die jährlichen Verbesserungen betreffen kleinere Änderungen und Klarstellungen an den folgenden Standards: IFRS 2 „Share-based Payment“, IFRS 3 „Business Combinations“, IFRS 8 „Operating Segments“, IFRS 13 „Fair Value Measurement“, IAS 16 „Property, Plant and Equipment“, IAS 24 „Related Party Disclosures“, IAS 38 „Intangible Assets“, sowie IFRS 1 „First-time Adoption of International Financial Reporting Standards“ und IAS 40 „Investment Property“. Beide Verbesserungen sind für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen, anzuwenden, wurden aber bisher nicht von der EU übernommen. Die Hannover Rück prüft derzeit die Auswirkungen dieser Änderungen.

Im November 2013 hat das IASB „Defined Benefit Plans: Employee Contributions (Amendments to IAS 19)” veröffentlicht und damit die Vorschriften in Bezug auf Beiträge von Arbeitnehmern oder dritten Parteien, die mit der Dienstzeit verknüpft sind, geändert. Die Änderungen sollen eine Erleichterung in der Hinsicht bieten, dass es Unternehmen gestattet ist, Beiträge in der Periode abzuziehen, in der die Dienstzeit erbracht wird. Die Änderungen sind für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen, anzuwenden, wurden aber bisher nicht von der EU übernommen. Die Hannover Rück prüft derzeit die Auswirkungen dieser Änderungen.

Im Juni 2013 hat das IASB „Novation of Derivatives and Continuation of Hedge Accounting“ (Amendments to IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement“) verabschiedet. Nach dieser Änderung bleiben Derivate trotz einer Novation weiterhin als Sicherungsinstrumente in fortbestehenden Sicherungsbeziehungen designiert. Die Änderungen, die im Dezember 2013 durch die EU übernommen wurden, sind erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Die Hannover Rück rechnet nicht mit wesentlichen Auswirkungen dieser Änderungen.

Im Mai 2013 hat das IASB die IFRIC 21 „Levies“ herausgegeben. Die Interpretation beinhaltet Regelungen zur Bilanzierung von Zahlungsverpflichtungen an die öffentliche Hand, die keine Abgaben gemäß IAS 12 „Income Taxes“ darstellen. IFRIC 21 ist für Berichtsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen, anzuwenden, wurde aber bisher nicht von der EU übernommen. Die Hannover Rück prüft derzeit die Auswirkungen dieser Änderungen.

Im Dezember 2011 hat das IASB „Amendments to IAS 32 – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities“ herausgegeben. Während die Vorschriften zur Aufrechnung von Finanzinstrumenten unverändert bleiben, werden in den Anwendungsleitlinien des Standards Klarstellungen hinsichtlich der Kriterien „gegenwärtiger Zeitpunkt“ und „Gleichzeitigkeit“ aufgenommen. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen, verpflichtend anzuwenden und wurden im Dezember 2012 von der EU übernommen.

Im Mai 2011 hat das IASB fünf neue bzw. überarbeitete Standards herausgegeben, die die Konsolidierung, die Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen sowie damit in Beziehung stehende Anhangangaben neu regeln.

In diesem Zusammenhang ersetzen IFRS 10 „Consolidated Financial Statements“ und IFRS 11 „Joint Arrangements“ die bisherigen Regelungen zu Konzernabschlüssen und Zweckgesellschaften (IAS 27 „Consolidated and Separate Financial Statements“ und SIC-12 „Consolidation – Special Purpose Entities“) sowie die Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen (IAS 31 „Interests in Joint Ventures“ und SIC-13 „Jointly Controlled Entities – Non-monetary Contributions by Venturers“).

Die wesentliche Neuerung des IFRS 10 besteht darin, dass nunmehr der Beherrschungsansatz als einheitliches Prinzip zur Prüfung der Konsolidierungspflicht definiert wird, unabhängig davon, ob die Beherrschung gesellschaftsrechtlich, vertraglich oder wirtschaftlich begründet wird.

Gemäß IFRS 11 wird eine quotale Einbeziehung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen zukünftig nicht mehr zulässig sein. Vielmehr sind Anteile an Gemeinschaftsunternehmen zwingend nach der At-Equity-Methode einzubeziehen.

Darüber hinaus wurden die bisher in den Standards IAS 27 und IAS 31 enthaltenen Angabepflichten in dem Standard IFRS 12 „Disclosure of Interests in Other Entities“ zusammengefasst und neu gestaltet. Mit dem Ziel, dem Abschlussadressaten das Wesen der Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verdeutlichen, sind im Vergleich zu den bisherigen Regelungen zum Teil deutlich erweiterte Angabepflichten vorgesehen.

Die überarbeitete Fassung des IAS 27 beinhaltet zukünftig ausschließlich Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an Tochter-, assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen im separaten Abschluss des Mutterunternehmens. Dabei wurden im Vergleich zum bisherigen Wortlaut des Standards nur geringfügige Änderungen vorgenommen.

In der Neufassung des IAS 28 „Investments in Associates and Joint Ventures“ wird der Inhalt der Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen um Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen erweitert. In beiden Fällen wird die Anwendung der At-Equity-Methode einheitlich vorgeschrieben.

Im Juni 2012 hat das IASB ergänzend die Änderungen „Consolidated Financial Statements, Joint Arrangements and Disclosure of Interests in Other Entities: Transition Guidance – Amendments to IFRS 10, IFRS 11 and IFRS 12” veröffentlicht. Dadurch wird klargestellt, dass IFRS 10 ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden ist, falls das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt. Die Angabe angepasster Vergleichszahlen wird auf die bei Erstanwendung unmittelbar vorangegangene Vergleichsperiode beschränkt und rückwirkende Anpassungen für Tochterunternehmen, die im Vergleichszeitraum veräußert wurden, sind nicht vorzunehmen. Zudem sind bei der Erstanwendung des IFRS 12 keine vergleichenden Informationen zu unkonsolidierten Zweckgesellschaften darzustellen. Diese Änderungen sind im April 2013 durch die EU übernommen worden.

Im Oktober 2012 hat das IASB die Ergänzung „Investment Entities – Changes to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 27“ herausgegeben. Sofern das Mutterunternehmen die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, wird eine Ausnahme in Bezug auf die Konsolidierung von Tochterunternehmen unter IFRS 10 gewährt. Solche Mutterunternehmen bewerten ihre Investitionen in bestimmte Tochtergesellschaften erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 „Financial Instruments“ oder IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement“. Diese Änderungen sind im November 2013 durch die EU übernommen worden.

Die Vorschriften der IFRS 10, 11 und 12 sowie die geänderten IAS 27 und 28 sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, anzuwenden. Der Regelungsausschuss für Rechnungslegung (RAR; bzw. Accounting Regulatory Committee, ARC) hat im Juni 2012 entschieden, dass innerhalb der EU die genannten Standards erst ein Jahr später, zum 1. Januar 2014, verpflichtend anzuwenden sein sollen. Die neuen Standards IFRS 10, 11, 12 und die geänderten IAS 27 und 28 sowie die im Vorjahr veröffentlichten Ergänzungen sind nunmehr insgesamt durch die EU übernommen worden. Aus der Erstanwendung der neuen bzw. überarbeiteten Standards zur Konsolidierung erwartet die Hannover Rück keine signifikanten Auswirkungen auf ihren Konzernkonsolidierungskreis.

Im November 2009 hat das IASB den IFRS 9 „Financial Instruments“ zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten herausgegeben. IFRS 9 ist der erste Teil eines dreiphasigen Projekts, welches den IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement“ durch einen neuen Standard ersetzen wird. Mit IFRS 9 werden neue Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten eingeführt. Die Vorschriften des IFRS 9 wurden im Oktober 2010 im Hinblick auf finanzielle Verbindlichkeiten, für die die Fair-Value-Option gewählt wird, ergänzt. Im Dezember 2011 hat das IASB „Mandatory Effective Date and Transition Disclosures (Amendments to IFRS 9 and IFRS 7)“ veröffentlicht, wodurch der verpflichtende Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 auf Berichtsperioden verschoben wird, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen. Außerdem werden Erleichterungen in Bezug auf die Anpassung früherer Perioden und die entsprechenden Angaben nach IFRS 7 gewährt. Im November 2013 hat das IASB im Rahmen weiterer Überarbeitungen des IFRS 9 die „Amendments to IFRS 9: Mandatory Effective Dates and Transition Disclosures; Hedge Accounting and amendments to IFRS 9, IFRS 7 and IAS 39“ veröffentlicht. Gegenstand dieser Änderungen sind die Aufnahme eines neuen Modells für die allgemeine Sicherungsbilanzierung und die Gestattung einer vorzeitigen Übernahme der Vorschrift, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aus eigenem Kreditrisiko bei Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden, im sonstigen Gesamtergebnis auszuweisen. Darüber hinaus wurde der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt 1. Januar 2015 wieder zurückgenommen und auf unbestimmte Zeit, frühestens zum 1. Januar 2017, verschoben. Weder IFRS 9 noch die genannten Folgeänderungen sind bisher durch die EU übernommen worden.

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