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Leifheit Jahresfinanzbericht 2014

103Leifheit-Konzern Jahresfinanzbericht 2014 Allgemeine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden | Konzernanhang • Änderung von IFRS 10 und IAS 28 – Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten eines Investors an bzw. in ein assoziiertes Unternehmen oder Gemein- schaftsunternehmen Die Änderung von IFRS 10 und IAS 28 wurde im September 2014 veröffentlicht und ist erstmals für Transaktionen anzuwenden, die im Geschäftsjahr durchgeführt werden, das am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt. Sie befasst sich mit der Behebung von Unstimmigkeiten zwischen den Vorschriften von IFRS 10 und IAS 28 im Zusammenhang mit dem Verlust der Beherrschung über ein Tochterunternehmen, das in ein assoziiertes Unter­ nehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen eingebracht wird. Die Änderung stellt klar, dass ein Investor den vollständigen Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten an bzw. in ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen erfasst, sofern die Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3 Unternehmens- zusammenschlüsse darstellen. Sofern ein Unternehmen nach dem Verlust der Beherrschung einen Anteil an einem ehemaligen Tochterunternehmen behält, welches keinen Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3 betreibt, wird der Gewinn oder Verlust aus der Neubewertung des verbliebenen Anteils zum beizulegenden Zeit- wert nur entsprechend den Anteilen der anderen unabhängigen Anteilseigner erfasst. Die Änderung ist prospektiv anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Änderung verringert lediglich bestehende konzeptionelle Unterschiede zwischen IFRS 10 und IAS 28 und hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. • Änderung von IAS 16 und IAS 38 – Klarstellung zulässiger Abschreibungsmethoden Die Änderung an IAS 16 und IAS 38 wurde im Mai 2014 veröf- fentlicht und ist erstmals im Geschäftsjahr anzuwenden, das am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt. Die Änderungen präzisieren den in IAS 16 und IAS 38 enthaltenen Grundsatz, dass die Umsatzerlöse den wirtschaftlichen Nutzen, der aus dem Betrieb eines Geschäfts (zu dem der Vermögenswert ge- hört) generiert wird, widerspiegeln. Die Umsatzerlöse stellen hingegen nicht den wirtschaftlichen Nutzen dar, der durch die Nutzung des Vermögenswerts verbraucht wird. Infolgedessen kann das Verhältnis zwischen dem erzielten Umsatz und dem erwarteten künftigen Gesamtumsatz nicht für die Abschreibung von Sachanlagen herangezogen werden, sondern lediglich – und dies auch nur in sehr begrenzten Fällen – für die Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten. Die Änderung ist prospektiv anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Konzern, da die Umsatzerlöse nicht für die Abschreibungen von Sachanlagen herangezogen werden. • Änderung von IAS 19 – Beiträge von Arbeitnehmern Die Änderung von IAS 19 wurde im November 2013 veröffentlicht und ist erstmals im Geschäftsjahr anzuwenden, das am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnt. Die Änderung regelt die Erfassung von Beiträgen von Arbeitnehmern oder Dritten zum Pensionsplan als Reduktion des Dienstzeitaufwands, sofern diese die in der Berichtsperiode erbrachte Leistung widerspiegeln. Die Änderung ist rückwirkend anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Regelung wird keine Auswirkungen auf den Konzern haben, da Beiträge von Arbeitnehmern in den derzeitigen Pensionsplä- nen nicht vorgesehen sind. • Änderung von IAS 1 – Darstellung des Abschlusses Als Teil seines übergeordneten Projekts „Disclosure Initiative“ zur Würdigung und Verbesserung von Darstellungs- und Angabe­ pflichten hat der IASB erste Änderungen zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses veröffentlicht. Die umfassen begrenzte Ände- rungen, die Unternehmen ermuntern sollen, mehr Ermessen bei der Angabe und Darstellung von Informationen auszuüben. Dies betrifft, z.B. die Klarstellung, dass sich die Wesentlichkeit auf den gesamten Abschluss bezieht und die Angabe unwesentlicher Informationen die Nützlichkeit von Finanzangaben einschränken kann. Ferner sollte mehr Ermessen auch bezogen auf die Stelle im Abschluss und die Reihenfolge von Informationen ausgeübt werden. Die Änderungen sind verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Standards oder Interpretationen, die keine Anwendung finden Nachfolgend aufgelistete Neuregelungen sind auf den Konzern nicht anwendbar und werden daher keine Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben: • Änderung von IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28 – Anlagegesellschaf- ten: Befreiungsregelung von der Konsolidierungspflicht • Änderung von IFRS 11 – Erwerb von Anteilen an einer gemein- schaftlichen Tätigkeit • IFRS 14 – Bilanzierung von regulatorischen Abgrenzungsposten • Verbesserungen zu IFRS (2010-2012) • Verbesserungen zu IFRS (2011-2013) • Verbesserungen zu IFRS (2012-2014) • Änderung von IAS 16 und IAS 41 – Fruchttragende Pflanzen • Änderung von IAS 27 – Equity-Methode in Einzelabschlüssen • IFRIC 21 – Abgaben

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